Rz. 201

Nach Nr. 7000 VV RVG können für Kopien und Ausdrucke Auslagen geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Kopie bzw. jeder Ausdruck zählt. Dienen diese beispielsweise der notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers oder Mitteilung an den Gegner, kann erst jeweils ab der 101. Kopie abgerechnet werden.

 

Rz. 202

Fraglich ist nach dem 2. KostRMoG, ob das Einscannen von Dokumenten ebenfalls nach Nr. 7000 VV RVG abgerechnet werden kann. Aufgrund der Änderung des Wortlauts von Ablichtung in Kopie und der Gesetzesbegründung zu § 11 GNotKG, wonach Kopie i.S.d. Kostenrechts die "Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie"[107] ist, geht die Rechtsprechung einhellig davon aus, dass reine Scans nicht abgerechnet werden können.[108] Nach vereinzelter Auffassung gilt dies nicht im Rahmen der Nr. 7000 VV RVG, hier sei auch weiterhin das Scannen erfasst.[109]

[107] BT-Drucks 17/11471, 156.
[108] AG Hannover, Beschl. v. 31.1.2014 – 218 Ls 598/12; KG, Beschl. v. 28.8.2015 – 1 Ws 51/15; AnwK-RVG/N. Schneider, VV 7000 Rn 23; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 181.
[109] Beschluss der Gebührenreferentenkonferenz, RVGreport 2014, 297; Meyer, JurBüro 2014, 127; Reckin, AnwBl 2015, 59.

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