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Die unmittelbare Ableitung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers von den Anordnungen des Erblassers macht ihn zwar von Weisungen des Erben unabhängig; dies bedeutet jedoch nicht, dass die Erben dem Testamentsvollstrecker gegenüber machtlos wären. Nach § 2203 BGB hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Gem. § 2216 BGB ist er zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Diese Pflicht gehört zu den in § 2220 BGB formulierten Kardinalpflichten des Testamentsvollstreckers, von denen selbst der Erblasser keine Befreiung erteilen kann.

 

Praxishinweis

Aufgrund dieser Regelungszusammenhänge ist anerkannt, dass die Erben vom Testamentsvollstrecker die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nur verbal verlangen, sondern ggf. auch mit einer Klage bzw. in dringlichen Fällen auch mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen können.[44] In der Praxis ist jedoch zu beobachten, dass von diesen Möglichkeiten viel zu selten Gebrauch gemacht wird und viel zu lange abgewartet wird, ehe der Weg zum Prozessgericht beschritten wird. Die Folge sind Abwicklungsvollstreckungen, die auch nach einem Jahrzehnt noch nicht beendet und nach so langer Zeit auch nicht mehr restlos aufklärbar sind.

[44] Diese sind auf die Vornahme/Unterlassung konkreter Einzelmaßnahmen zu richten, eine "allgemeine Unterlassungsverfügung" auf jedwede Tätigkeit als Testamentsvollstrecker kommt nicht in Betracht, sie würde faktisch zu einer (zeitweisen) Entlassung des Vollstreckers durch das Prozessgericht führen, vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 9.3.2010 – 3 W 29/10; Holtz, Gestaltung einer Testamentsvollstreckung vor und nach dem Tod des Erblassers, S. 57 Fn 250.

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