Rz. 42

Der Anwalt ist gehalten, bei der (außergerichtlichen) Begutachtung oder dem Entwerfen neuer AGB eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten abzuschließen (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG).[132] Unterlässt er dieses, steht ihm zwar auch eine Vergütung zu; diese bestimmt sich aber nach § 612 Abs. 2 BGB (siehe § 34 Abs. 1 S. 2 RVG). Eine "taxmäßige" Vergütung gibt es nicht mehr, die Ermittlung der "üblichen Vergütung" ist aber durchaus erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt. Zudem ist nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG das Honorar gegenüber einem Verbraucher auf 250 EUR, bei einer Erstberatung auf 190 EUR begrenzt. Diese Grenzen stehen dem Abschluss einer Gebührenvereinbarung mit höheren Beträgen nicht entgegen.[133] Es ist auf die einschlägige Literatur zu Gebührenvereinbarungen zu verweisen.[134]

Die Streitwerte für weiterhin nach dem RVG abzurechnende Unterlassungsklagen wegen AGB-Verwendung bewegen sich zwischen 1.500 EUR und bis zu 5.000 EUR je Klausel.[135] Bei Klagen nach dem UKlaG begrenzt § 48 Abs. 1 S. 2 GKG den Höchstwert auf 250.000 EUR.

[132] Siehe Ernst, BRAK-Mitt. 3/2006, 102 f.
[133] Mayer, AnwBl 2006, 167; vgl. auch Streck, AnwBl 2006, 149, 150.
[134] Siehe etwa Schneider, NJW 2006, 1905 (m. Mustern); Mayer, AnwBl 2006, 149 ff., 168 ff. (zu AGB); Palandt/Weidenkaff, § 612 Rn 12 m.w.N. sowie die Kommentare zum RVG.
[135] Der BGH hat einen höheren Betrag als 2.500 EUR je Klausel immer abgelehnt (siehe BGH v. 28.9.2006 – III ZR 33/06 [Nr. 3]). Ganz ausnahmsweise hält der BGH jetzt aber bei herausragender wirtschaftlicher Bedeutung einer Klausel auch eine Streitwerterhöhung auf 25.000 EUR für möglich (BGH v. 10.12.2013 – XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 [Nr. 7]).

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