Rz. 192
▪ | Generelle Ausnahmen (gelten bei allen folgenden Rechtsgrundlagen):
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▪ | Generell bei Schadensersatzansprüchen: keine Erleichterung möglich bei
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▪ | Mängelansprüche nach §§ 437, 634 BGB (einschließlich Schadensersatzansprüche)
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▪ | Konkurrierende und sonstige Schadensersatzansprüche
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