Rz. 192

Generelle Ausnahmen (gelten bei allen folgenden Rechtsgrundlagen):

Vorsatz
Rückgriffsanspruch, wenn Neuware verkauft wird und ein Verbraucher am Ende der Lieferkette steht (§§ 445a mit 478 Abs. 1 BGB)

Generell bei Schadensersatzansprüchen: keine Erleichterung möglich bei

grober Fahrlässigkeit
Körperschäden
Ansprüchen nach dem ProdHaftG
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), soweit nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehend
Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder arglistigem Verschweigen eines Mangels, § 444 BGB

Mängelansprüche nach §§ 437, 634 BGB (einschließlich Schadensersatzansprüche)

Bei neuen bzw. neu herzustellenden (§ 651 BGB) Sachen/Werkleistungen:

  • bei §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB/634a Abs. 1 Nr. 2 BGB: nur maßvolle Verkürzung möglich, § 307 BGB
  • ansonsten: Mindestfrist ein Jahr nur Richtschnur, § 307 BGB; hierzu zählt auch der Rückgriffsanspruch, soweit keine "Generelle Ausnahme" gegeben ist
  • § 307 BGB
  • Arglist, § 438 Abs. 3 BGB

Bei gebrauchten Sachen:

Konkurrierende und sonstige Schadensersatzansprüche

Mangelbezogen: § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB gilt nicht

in allen Fällen (mangelbezogen/nicht, neu/gebraucht) gilt:

  • § 307 BGB
  • bei Bewertung der Angemessenheit von Regelungen zu Fristdauer/Fristbeginn ist maßgebliche Verjährungsregelung zu berücksichtigen (§ 438 BGB/§ 634a BGB? Oder § 195 BGB/§ 199 BGB?).

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