Rz. 87
Im Falle "Höherer Gewalt", einer Pandemie und anderer vom Lieferer nicht zu vertretender Störungen bietet das BGB hinreichende Mechanismen, Schadensersatzpflicht und Verzug auszuschließen (§§ 280 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 4 BGB). Das Rücktrittsrecht ist allerdings nicht vom Verschulden abhängig. Bei Streik und Aussperrung sind die Mechanismen nicht so eindeutig, da sie in das Betriebsrisiko des Verkäufers fallen. Klauseln, die im Falle von Streik oder Arbeitskampfmaßnahmen vertragliche Termine entsprechend verschieben, sind üblich. Sie sind aber nur insoweit zulässig, als ein Ereignis zugrunde liegt, das vom Verwender nicht zu vertreten ist (siehe auch § 309 Nr. 8 lit. a BGB). Andernfalls läge ein verhüllter Haftungsausschluss vor.[193] Ob ein Verschulden des Verwenders bei Arbeitskampfmaßnahmen im eigenen Betrieb vorliegt, ist umstritten.
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