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Gewerkschaften/Streik (BAT) / 3.6.1 Aussperrung

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Aussperrung bezeichnet die von seiten der Arbeitgeber planmäßig vorgenommene Arbeitsausschließung mehrerer Arbeitnehmer unter Verweigerung der Lohnfortzahlung zur Erreichung eines bestimmten Ziels, welches regelmäßig darin liegt, einen Streik durch Erhöhung des wirtschaftlichen Drucks auf die Gegenseite abzukürzen.[1]

Durch eine Aussperrung werden ebenso wie im Falle eines Streiks die Hauptleistungspflichten suspendiert, d. h. der Beschäftigungs- und der Vergütungsanspruch ruhen für diese Zeit. Dies gilt auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.[2] Die obigen Ausführungen zu den Folgen eines Streiks gelten für die Aussperrung entsprechend.

Eine Aussperrung im öffentlichen Dienst ist unüblich. Dies ergibt sich auch aus der besonderen Rücksicht der Arbeitgeber für die vom Arbeitskampf in erster Linie betroffenen Bürger.

 
Praxis-Tipp

Die Aussperrungserklärung muss nicht dem einzelnen Arbeitnehmer zugestellt werden, es genügt, wenn sie der Streikleitung zugeht. Sie ist an keine Frist gebunden.

Die Erklärung der Aussperrung muss eindeutig sein.[3]

Aussperrungen dürfen bei Auseinandersetzungen um Verbandstarifverträge allerdings nicht von einzelnen Arbeitgebern verhängt werden, ohne dass ein entsprechender Verbandsbeschluss vorliegt. Der Arbeitgeber muss daher stets die Entscheidung seines Verbandes abwarten. Die Gegenseite muss über den Inhalt diese Beschlusses informiert werden, damit sie erkennen kann, ob es sich um eine rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahme handelt.[4]

Auch sog. Warnstreiks dürfen mit Aussperrungen beantwortet werden.[5]

[1] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 192 III 1.
[2] BAG, Urt. v. 22.10.1986 – 5 AZR 550/85, NZA 1987, 494.
[3] BAG, Urt. v. 27.06.1995 – 1 AZR 1016/94, NZA 1996, 212.
[4] BAG, Urt. v. 31.10.1995 – 1 AZR 217/95, NZA 1996, 389.
[5] LAG Düsseldorf, Urt. v...

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