Rz. 138

Die Möglichkeit der vollen Überbürdung des Beschaffungsrisikos auf den Auftragnehmer im Sinne der Übernahme einer "Garantie" für die Beschaffung von Lieferungen oder Leistungen ist in § 276 Abs. 1 S. 1 BGB vom Gesetzgeber ausdrücklich als zulässig vorgesehen.

Regelungen zum Umfang des Beschaffungsrisikos unterliegen aber der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB. Für die Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB ist zunächst auf etwaige gesetzliche Regelungen abzustellen, von denen abgewichen wird (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). § 276 Abs. 1 S. 1 BGB führt zwar nicht zu einer – automatischen – gesetzlichen Garantiehaftung hinsichtlich der Beschaffung der Lieferung/Leistung. Eine Regelung in AGB gegenüber einem Unternehmer, die eine solche Garantiehaftung herstellt, ist deshalb aber nicht per se unangemessen. Allerdings hat der BGH Klauseln, wonach der Lieferant auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften soll, im Falle von (Rechts-)Mängeln für unwirksam erklärt.[230] Wie auch bei einer Vertragsstrafe ist die Verschuldensunabhängigkeit der Haftung gegenüber Unternehmern zulässig, wenn sie durch höhere Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist oder durch Gewährung rechtlicher Vorteile ausgeglichen wird;[231] Gleiches gilt im Falle von – dem Partner anvertrauten – Rechtsgütern, deren Verletzung der Verwender nicht überprüfen kann.[232] Eine solchermaßen angemessene Erweiterung der Haftung ist gegenüber einem Unternehmer i.d.R. auch nicht überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB).

[230] Siehe BGH v. 5.10.2005 – VIII ZR 16/05, NJW 2006, 47, 49 (zu V.1.) – Einkaufsbedingungen/verschuldensunabhängige Haftung für Rechtsmängel.
[231] Siehe BGH v. 22.10.2015 – VII ZR 58/14, NZBau 2016, 213 (Nr. 27) m. Anm. Faber/Groß, NZBau 2016, 216 f. = IBR 2016, 48 (Anm. Rodemann), zu einer Vertragsstrafe siehe bereits BGH v. 5.10.2005 – VIII ZR 16/05, NJW 2006, 47, 49 f. (Nr. 28 ff.).
[232] Siehe BGH v. 7.5.1986 – VIII ZR 238/85, NJW 1986, 2435, 2436 (aber nicht auf AGB bezogen); BGH v. 29.2.1984 – VIII ZR 350/82, NJW 1985, 53, 57.

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