Rz. 121

Der Verwender möchte dem Kunden das nach § 387 BGB bestehende Aufrechnungsrecht abschneiden. Dies ist nach § 309 Nr. 3 BGB nicht möglich, soweit die Forderung des Kunden rechtskräftig festgestellt wurde oder (vom Verwender) nicht bestritten wird. Darüber hinaus hat der BGH eine weitere Einschränkung formuliert, die dazu führt, dass eine einfache Klauselformulierung wie z.B.

"Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind."

unwirksam wäre. Hat der Kunde zunächst infolge einer synallagmatischen Verknüpfung ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB und wandelt sich dieses Leistungsverweigerungsrecht dann in eine Geldforderung, wäre es nach dem BGH ein nicht hinnehmbares Ergebnis, wenn nach dieser Umwandlung das Leistungsverweigerungsrecht zwar erloschen ist, an seiner Stelle aber nicht das Recht zur Aufrechnung bestünde.[217] Daher bedarf die Klausel einer entsprechenden Einschränkung.

Der Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB oder eines Zurückbehaltungsrechts (z.B. § 273 BGB) ist nach § 309 Nr. 2 BGB gegenüber Verbrauchern nicht, und zwar auch nicht in Form der Einschränkung zulässig[218] (zur Konkretisierung des § 320 Abs. 2 BGB siehe Rdn 73).

[218] Siehe zu § 273 BGB: Palandt/Grüneberg, § 273 Rn 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge