Rz. 40

Bei Verträgen zwischen Unternehmern findet die AGB-Kontrolle eingeschränkte Anwendung, § 310 Abs. 1 BGB. § 305 Abs. 2 und 3, § 308 Nr. 1, 2 bis 8 und § 309 BGB sind unmittelbar nicht anwendbar, ihre Rechtsgedanken fließen dann aber über § 307 Abs. 1 und 2 BGB wieder ein. Auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

 

Rz. 41

Daher sind einheitliche AGB zur Verwendung gegenüber Verbrauchern und Unternehmern zwar denkbar, praktisch aber nicht empfehlenswert. Denn entweder geht man bei der Gestaltung der AGB einheitlich von den strengsten Anforderungen (Unternehmer gegenüber Verbraucher) aus: Dann begibt man sich der weiteren Gestaltungsmöglichkeit gegenüber unternehmerischen Kunden. Oder die AGB werden – wo aus rechtlicher Sicht erforderlich – mit differenzierten Regelungen nach der Qualifikation des Kunden (Unternehmer oder Verbraucher) aufgebaut. Das führt regelmäßig nicht nur zu einem großen Umfang, sondern auch zu Konflikten mit dem Transparenzgebot.

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