§ 310 Abs. 1 BGB beschränkt den persönlichen Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB:

Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Kaufmann (Voll- oder Minderkaufmann) verwendet und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, finden die §§ 305 Abs. 2 und 3, 308 und 309 BGB keine Anwendung.[1] Bei Verwendung eines Formularvertrags gegenüber einem Kaufmann kann sich die Unwirksamkeit einer Klausel daher nicht aus den Verbotskatalogen der §§ 308 und 309 BGB ergeben. Jedoch kann eine Klausel durchaus nach § 307 BGB für unwirksam angesehen werden, wenn sie zu weit zulasten des Vertragspartners von der gesetzlichen Regelung abweicht, wobei bei der Beurteilung dieses Umstands auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist.[2]

Dies bedeutet, dass bei der Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr die in den Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Wertungen berücksichtigt werden sollen, soweit sie übertragbar sind. Den strikten Klauselverboten nach § 309 BGB kommt daher im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu. Fällt eine Klausel daher bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Fall der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt; es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden.[3]

Behaupten die Vertragsparteien eines teilnichtigen Rechtsgeschäfts mit salvatorischer Klausel, der Rest solle auch ohne den nichtigen Teil gelten, trifft einen Dritten, der entgegen der Erhaltungsklausel den Vertrag als Ganzen für unwirksam hält, die Beweislast.[4]

Die §§ 305 ff. BGB finden keine Anwendung zugunsten des Mieters, wenn der Mietvertrag mit einem Formular abgeschlossen wurde, das vom Mieter entwickelt worden ist und von diesem regelmäßig verwendet wird.[5] Unklarheiten im Mietvertrag (z. B. über den Fortbestand des Mietverhältnisses aufgrund automatischer Vertragsverlängerung bzw. mehrfach ausübbarer Optionsrechte) gehen zulasten des Mieters, wenn der Mieter, der eine Filialkette betreibt, die Mietvertragsbedingungen stellt.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge