Rz. 103

Auch dann, wenn eine an §§ 307 ff. BGB ausgerichtete Inhaltskontrolle wegen § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ausscheidet, weil es sich lediglich um eine deklaratorische Klausel oder eine kontrollfreie Hauptleistungsabrede handelt, scheidet eine rechtliche Überprüfung der Klausel im Übrigen natürlich nicht aus. Wie bereits erwähnt, bleibt ausweislich § 307 Abs. 3 S. 2 BGB zunächst auch in diesem Fall eine Transparenzkontrolle möglich. Ebenso ist auch § 305c BGB weiterhin anwendbar.[217]

Daneben findet eine Kontrolle selbstverständlich auch nach allgemeinen Maßstäben, insbesondere nach § 134 BGB (z.B. in Verbindung mit den Vorschriften des MiLoG) oder § 138 BGB (etwa in den Fällen des Lohnwuchers) statt. Im Fall der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots kommt zudem eine Inhaltskontrolle am Maßstab des § 74a HGB in Betracht.[218]

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