Rz. 12

Auch wenn ein Ausbildungsverhältnis grds. nicht als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist,[20] finden gemäß § 10 Abs. 2 BBiG auf den Berufsausbildungsvertrag die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze Anwendung, soweit sich aus seinem Wesen und seinem Zweck nichts anderes ergibt. Auch das Ausbildungsverhältnis unterliegt damit der "arbeitsrechtlichen" AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unter Berücksichtigung der in § 310 Abs. 4 BGB vorgesehenen Besonderheiten.[21]

Wegen § 26 BBiG gilt dies auch für die von § 26 BBiG erfassten Vertragsverhältnisse, insbesondere also Volontariate und Praktikantenverhältnisse.[22]

[20] ErfK/Schlachter, § 10 BBiG Rn 4.
[21] Clemenz/Kreft/Krause/Krause, Einführung Rn 113.
[22] Clemenz/Kreft/Krause/Krause, Einführung Rn 113.

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