Rz. 109

§ 309 BGB enthält die sog. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, die sich dadurch auszeichnen, dass sie – von Ausnahmen abgesehen – keine unbestimmten Rechtsbegriffe beinhalten und die Klausel damit bei Eingreifen eines der Katalogtatbestände ohne Weiteres – d.h. insbesondere ohne eine richterliche Würdigung – unwirksam ist.[223] Allerdings gilt diese Aussage nicht uneingeschränkt, da auch § 309 BGB bereits an einigen Stellen ausfüllungsbedürftige Begriffe wie etwa "wesentlich" oder "unverhältnismäßig" enthält, die ebenfalls eine Würdigung voraussetzen.

 

Rz. 110

Die praktische Relevanz der in § 309 BGB geregelten Klauselverbote für den Bereich des Arbeitsrechts ist unterschiedlich. Während § 309 Nr. 1, 8b, 9 und 11 BGB im Arbeitsrecht kaum jemals Bedeutung erlangen dürften,[224] werden andere Verbote immer wieder in arbeitsgerichtlichen Entscheidungen thematisiert. Beispielhaft genannt seien hier § 309 Nr. 6 BGB im Zusammenhang mit arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenabreden,[225] § 309 Nr. 7 BGB[226] und auch der seit Oktober 2016 neu gefasste § 309 Nr. 13 BGB im Zusammenhang mit der Überprüfung arbeitsvertraglicher Ausschlussklauseln sowie § 309 Nr. 12 BGB, der von der Rechtsprechung anlässlich der Überprüfung deklaratorischer Schuldanerkenntnisse zumindest thematisiert wurde.[227] Wegen der weiteren Einzelheiten und weiterer praktischer Anwendungsfälle des § 309 BGB bei der Überprüfung arbeitsrechtliche AGB sei auf die Erläuterungen zu den einzelnen Klauseltypen weiter unten verwiesen.[228]

[223] Grüneberg/Grüneberg, § 309 BGB Rn 1 f.
[224] Thüsing, Rn 91.
[228] Siehe § 3.

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