Rz. 122

Ausgehend von der im Grundsatz generell-typisierenden Betrachtungsweise sind im ersten Schritt der eigentlichen Angemessenheitskontrolle dann zunächst die jeweiligen Interessen der Vertragsparteien zu erfassen und zu analysieren. In die Betrachtung einzubeziehen sind hierbei alle Interessen der Vertragsparteien, deren Verfolgung rechtlich nicht zu beanstanden ist.[254] In Betracht kommt etwa das Interesse des Arbeitgebers an einer Flexibilisierung von Arbeitsbedingungen, z.B. durch Änderungs-/Widerrufsvorbehalte oder aber das arbeitgeberseitige Interesse an einer möglichst zügigen Klärung der Rechtslage, welches durch möglichst kurze Ausschlussfristen verfolgt werden kann. Der Arbeitnehmer dagegen wird häufig gegenläufige Interessen dergestalt verfolgen, dass seine Vergütung mindestens stabil bleibt und ihm etwa auch ausreichend Zeit verbleibt, um in Betracht kommende Ansprüche gegen den Arbeitgeber zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.[255] Außer Betracht bleiben grundsätzlich die Interessen der Allgemeinheit sowie Interessen konkreter Dritter, soweit deren Berücksichtigung nicht – wie etwa im Fall eines Vertrags zugunsten Dritter – vertraglich veranlasst ist.[256]

[254] Clemenz/Kreft/Krause/Klumpp, § 307 BGB Rn 51.
[255] Clemenz/Kreft/Krause/Klumpp, § 307 BGB Rn 51 m.w.N. auf die Rechtsprechung des BAG.
[256] Clemenz/Kreft/Krause/Klumpp, § 307 BGB Rn 50.

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