Rz. 397

In subjektiver Sicht liegt eine unwirksame Schiedsvereinbarung beispielsweise dann vor, wenn eine der Parteien bei Abschluss der Schiedsvereinbarung geschäftsunfähig war.

 

Rz. 398

 

Beispiel

Vater V und der 15-jährige Sohn S vereinbaren in Form einer Schiedsvereinbarung, dass ein Familienschiedsgericht über den Unterhaltsanspruch des S entscheiden soll.

 

Rz. 399

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Eltern über den Kindesunterhalt durch ein Familienschiedsgericht entscheiden lassen wollen. Dabei sind die Regelungen des § 1629 Abs. 3 BGB im Auge zu behalten.

 

Hinweis

Leben die verheirateten Eltern getrennt, oder ist eine Ehesache zwischen ihnen anhängig, so kann der das Kind betreuende Elternteil den Kindesunterhalt nur im eigenen Namen in gesetzlicher Verfahrensstandschaft geltend machen.
Im Übrigen wird das Kind im Unterhaltsverfahren gegen den nicht betreuenden Elternteil durch denjenigen vertreten, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
 

Rz. 400

Daraus kann gefolgert werden, dass eine Schiedsvereinbarung durch den betreuenden Elternteil als Vertreter des Kindes, bei Bestehen einer Ehe und bestehender Trennung oder Anhängigkeit einer Ehesache nur durch den Elternteil selbst geschlossen werden kann.

 

Rz. 401

 

Beispiel

Ehemann M und Ehefrau F sind verheiratet, leben aber getrennt voneinander. Das gemeinsame Kind K lebt bei der Mutter. Beide Eltern möchten, dass ein Familienschiedsgericht auch über den Unterhaltsanspruch des Kindes entscheidet. Sie treffen deshalb im eigenen Namen eine Schiedsvereinbarung.

 

Rz. 402

Diese wäre wirksam, weil die das Kind betreuende Mutter bei der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs nur im eigenen Namen handeln kann (§ 1629 Abs. 3 S. 1 BGB). Da das Gesetz in § 1629 BGB auch nur von der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes spricht, ist kein Grund ersichtlich, die Verfahrensstandschaft auf die Geltendmachung bei staatlichen Gerichten zu beschränken. Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs im Schiedsverfahren gehört aber auch der Abschluss der Schiedsvereinbarung.

 

Rz. 403

 

Beispiel

Ehemann M und Ehefrau F sind nicht verheiratet, haben aber ein gemeinsames Kind K, das bei der Mutter lebt. Beide Eltern möchten, dass ein Familienschiedsgericht über den Unterhaltsanspruch des Kindes entscheidet. Sie treffen deshalb wiederum im eigenen Namen eine Schiedsvereinbarung.

 

Rz. 404

In diesem Fall ist der Unterhaltsanspruch des Kindes nicht durch die Mutter, sondern das Kind, gesetzlich vertreten durch die Mutter, geltend zu machen. Aus diesem Grund wäre eine Schiedsvereinbarung zwischen den Eltern unwirksam. Möglich wäre aber eine solche zwischen dem Vater und dem Kind, dieses vertreten durch die Mutter.

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