Rz. 14

Stiftungen werden in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, so sieht es auch § 80 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. vor. Tatsächlich gibt es in der Praxis aber auch das Bedürfnis für die Errichtung zeitlich begrenzter Stiftungen. Der Gesetzgeber der 2002 in Kraft getretenen Stiftungsrechtsreform hatte in seiner damaligen Gesetzesbegründung klargestellt, dass auch Stiftungen denkbar seien, die ein bestimmtes Enddatum haben, bspw. wegen der endgültigen Zweckerfüllung.[32] Unter anderem deshalb war die Zulässigkeit der sog. Verbrauchsstiftung bereits anerkannt,[33] bevor der Gesetzgeber im März 2013 die derzeit noch aktuelle Fassung des § 80 Abs. 2 S. 2 BGB einführte, in der die Verbrauchsstiftung zum ersten Mal auch gesetzlich geregelt wurde.[34]

 

Rz. 15

Auf Basis dieser zum 29.3.2013 in Kraft getretenen Gesetzesfassung hat sich allerdings eine sehr restriktive Verwaltungsauffassung ausgebildet, die nun durch die Stiftungsrechtsreform auch ausdrücklich Gesetz werden wird. Zulässig sind danach nur noch solche Stiftungen, die auf eine vorher konkret bestimmte Zeit (mindestens zehn Jahre) hin errichtet werden und innerhalb dieser Zeit "ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks" verbrauchen (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.). Nach § 80 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. gilt demnach das Verbot der Stiftung auf Zeit ohne Vermögensverbrauch.[35]

Praktisch handhabbar war und ist das leider nicht,[36] denn von den Fällen, in denen eine zeitlich begrenzte Stiftungserrichtung passend erscheint, sind die wenigsten so gestaltet, dass man bereits bei Stiftungserrichtung den Endzeitpunkt absehen und den vollständigen Vermögensverbrauch entsprechend planen kann. Sowohl öffentliche als auch private Bauprojekte führen uns bspw. regelmäßig vor Augen, wie schwer es ist, über mehrere Jahre zeit- und vor allem kostengenau zu wirtschaften. Auch Burgard weist zu Recht darauf hin, dass Verbrauchsstiftungen damit in Zukunft erheblich schwieriger zu errichten sein werden und zudem durch den nach § 82c S. 3 BGB n.F. zu führenden Rechtsformzusatz grundlos "diskriminiert" würden.[37]

 

Rz. 16

Mit dem neuen Stiftungsrecht dürfte die praktische Bedeutung von "Verbrauchsstiftungen" also noch weiter abnehmen. Das ist bedauerlich, denn ein praktisches Bedürfnis für die gesetzgeberischen Einschränkungen ist nicht erkennbar: Warum muss das gesamte Vermögen verbraucht werden? Kann es nach Zweckerfüllung oder Zeitablauf nicht einer anderen Stiftung zufallen? Warum muss ein Enddatum bereits bei der Errichtung bestimmt sein? Warum stellt man nicht auf den Eintritt einer Bedingung ab (Fertigstellung eines Gebäudes, Erledigung eines Projekts, Veröffentlichung einer Schriftenreihe etc.)?

Auf diese und weitere bereits seit mehreren Jahren in der Praxis und im Gesetzgebungsprozess aufgeworfenen Fragen wurde leider nicht eingegangen.

 

Rz. 17

Die "Teilverbrauchsstiftung" (auch Hybridstiftung)[38] ist weiterhin zulässig, da es sich bei ihr genau genommen nicht um eine Verbrauchsstiftung im Sinne des BGB handelt, sondern um eine modifizierte "Ewigkeitsstiftung".

[32] BT-Drucks 14/8765, 8.
[33] Vgl. nur NK-BGB/Schiffer/Pruns, 2. Aufl. 2012, § 80 Rn 18 ff. m.w.N.
[34] Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.3.2013, BGBl I S. 556.
[35] Siehe dazu etwa Hüttemann/Rawert, Beilage zu ZIP 33/2021, unter II. 1. 1.2.
[36] Vgl. dazu etwa die Stellungnahme von Janitzki: www.stiftungsrecht-plus.de/stiftungsrechtsreform-eine-stellungnahme-zum-referentenentwurf-von-ra-und-notar-axel-janitzki/ (zuletzt abgerufen am 26.8.2021).
[37] Burgard, GmbHR 2021, R244, R245.
[38] Siehe auch § 7 Rdn 15.

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