Rz. 435

Des Weiteren können z.B. Regelungen über Arbeitspapiere (Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsnachweis, Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III, Sozialversicherungsausweis), etwaige Darlehen, rückständige Vergütung, Tantiemen, Provisionen, Gewinnbeteiligungen, Dienstwagen, Werkwohnung, Spesenabrechnung, Erfindungen, Firmenunterlagen und Schadensersatz aufgenommen werden.

Mitunter entspricht es dem Wunsch des Arbeitnehmers, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Dienstwagen zu übernehmen. Wird hierzu vereinbart, dass der Mitarbeiter den Dienstwagen zum Händlereinkaufspreis oder gar ohne Zahlung eines Kaufpreises übernehmen kann, ist zu berücksichtigen, dass hierin ein geldwerter Vorteil liegt. Dieser geldwerte Vorteil ist zu versteuern. Unterbleibt beim Ausscheiden des Arbeitnehmers der Abzug der abzuführenden Lohnsteuern, muss der Arbeitgeber im Falle einer Betriebsprüfung unter Umständen mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Eine Rückforderung beim bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer ist dann regelmäßig nicht mehr möglich.

 

Rz. 436

Sofern etwaige Forderungen des Arbeitgebers mit zukünftigen Ansprüchen des Arbeitnehmers verrechnet werden sollen, sind die Pfändungsschutzvorschriften gem. §§ 850 ff. ZPO zu beachten. Nach Fälligkeit eines unpfändbaren Anspruchs kann jedoch über diesen verfügt werden.[760] Es ist zulässig, eine Rückzahlung eines Überbrückungsgeldes für den Fall zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber nach (dem inzwischen aufgehobenen) § 147a SGB III in Anspruch genommen wird.[761]

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