Rz. 20

Im Fall einer ordentlichen Kündigung ist schließlich die jeweils maßgebliche Kündigungsfrist zu beachten. Mangels anderweitiger Regelung richtet sich diese nach § 622 BGB. Sie beträgt im Ausgangspunkt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, § 622 Abs. 1 BGB, und verlängert sich bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung auf bis zu sieben Monate. Ist eine – maximal für bis zu sechs Monate zulässige – Probezeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis täglich mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). In der Insolvenz kann jede Seite das Arbeitsverhältnis mit einer maximalen Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen, welche sich gegenüber allen längeren, auch tariflichen, Kündigungsfristen durchsetzt.

 

Rz. 21

Ist die für die Kündigung maßgebliche Kündigungsfrist in der Erklärung zu kurz bemessen, ist die Kündigung deshalb nicht unwirksam. Sie wirkt in diesem Fall vielmehr zum nächstmöglichen Termin,[32] sofern dieser sich durch Auslegung der Kündigungserklärung entnehmen lässt. Ist der richtige Termin nur durch Umdeutung zu ermitteln, muss der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben. Sonst wird die Kündigung zu dem in der Erklärung genannten – fälschlich vorzeitigen – Termin wirksam, da die Fiktionswirkung des § 7 KSchG greift.[33]

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