Rz. 19

Wenn ein Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung wirksam widersprochen hat, muss der Arbeitgeber der Kündigungserklärung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats beifügen, (§ 102 Abs. 4 BetrVG). Reagiert der Betriebsrat hingegen nicht oder gibt er keine Stellungnahme ab, ergeben sich aus Arbeitgebersicht keine entsprechenden Verpflichtungen. Unterlässt der Arbeitgeber die Beifügung, bleibt die Kündigung dennoch wirksam. Denn Sinn der Vorschrift ist es allein, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seine Aussichten im Kündigungsschutzprozess besser beurteilen zu können. In seltenen Fällen kann sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung demgemäß ein Schadenersatzanspruch ergeben, gerichtet auf Ersatz der mit der Kündigungsschutzklage verbundenen Prozesskosten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge