Rz. 9

Kündigt ein Bevollmächtigter und legt er der Kündigung die schriftliche Vollmachtsurkunde nicht im Original (sondern gar nicht oder nur in Kopie bzw. beglaubigter Abschrift) bei und weist der Kündigungsempfänger die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurück, ist sie allein aus diesem Grund gemäß § 174 S. 1 BGB unwirksam.[12] Eine Zurückweisung mangels Vorlage der Vollmachtsurkunde gemäß § 174 BGB ist auch möglich bei einer nicht entsprechend nachgewiesenen internen Ermächtigung eines Gesamtvertreters durch den jeweils anderen.[13] Eine Zurückweisung nach § 174 BGB scheidet aus, wenn die Vertretungsmacht auf gesetzlicher Grundlage beruht oder es sich um organschaftliche Vertretung handelt.[14] Ferner ist § 174 BGB nicht auf den sog. besonderen Vertreter eines rechtsfähigen Vereins gemäß § 30 BGB anwendbar.

 

Rz. 10

Die Dauer der Überlegungsfrist zur Zurückweisung ist einzelfallabhängig. In der Regel werden vier Tage nicht zu lang sein,[15] eine Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände wird jedoch nicht mehr als unverzüglich angesehen.[16] Auch die Zurückweisungserklärung selbst kann gemäß § 174 BGB zurückgewiesen werden, wenn sie von einem Vertreter erklärt wird, der seinerseits keine Vollmachtsurkunde beifügt.

 

Rz. 11

Eine Zurückweisung mangels Vollmachtsurkunde ist ausgeschlossen, wenn der Vertretene den Gekündigten zuvor von der Vollmacht in Kenntnis gesetzt hat. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn ein Personalleiter die Kündigung erklärt, selbst wenn seine Vollmacht im Innenverhältnis beschränkt ist.[17] Gleiches gilt, wenn die Kündigung von einem Prokuristen erklärt wurde, dessen Prokura im Handelsregister eingetragen und nach § 10 S. 1 HGB bekannt gemacht wurde. Denn sie gilt als dem Gekündigten bekanntgegeben.[18]

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