Rz. 90

 

Checkliste

pro Beschäftigungsjahr: 1,5 Punkte
pro Lebensjahr: 1 Punkt,
pro unterhaltsberechtigtem Kind: 7 Punkte
für jede andere unterhaltsberechtigte Person: 5 Punkte

für Schwerbehinderung ab 50 %: 11 Punkte

und Gleichgestellte: 9 Punkte[132]

ggf.: Gesamtwürdigung[133]

Liegen besondere Härtefälle, wie z.B. besondere Lasten aus Unterhaltsverpflichtungen, Alleinerziehung von mindestens einem im eigenen Haushalt lebenden Kind, besondere Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen etc., bei betroffenen Arbeitnehmern vor, kann der Arbeitgeber sie im Rahmen einer abschließenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.[134]

[133] Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 12.8.2010 (2 AZR 945/08, NZA 2011, 460) entschieden, dass § 1 Abs. 3 KSchG die maßgeblichen Kriterien der Sozialauswahl abschließend aufführt. Daher muss eine Beschränkung auf diese Kriterien erfolgen, deren Gewichtung im Einzelfall zu würdigen ist.
[134] Seit der Rechtsprechungsänderung des BAG vom 9.11.2006 – 2 AZR 812/05, DB 2007, 1087, muss der Arbeitgeber nicht zwingend weitere soziale Gesichtspunkte berücksichtigen, eine individuelle Einzelfallbetrachtung der Auswahl ist nicht erforderlich. Nach überwiegender Ansicht ist der Arbeitgeber aber berechtigt, zusätzliche soziale Kriterien heranzuziehen; vgl. hierzu KR/Rachor, § 1 KSchG, Rn 749 ff.

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