Rz. 156

Anstellungsverhältnisse mit vertretungsberechtigten Organmitgliedern sind nach ganz herrschender Auffassung keine Arbeits-, sondern Dienstverhältnisse.[269] Das KSchG gilt daher für Organmitglieder nicht. Die Geltung der Kündigungsschutzvorschriften kann aber im Anstellungsvertrag vereinbart werden.[270] Bei sog. "Karriere-Geschäftsführern", die zum Geschäftsführer auf Basis eines weiterlaufenden Alt-Arbeitsvertrages berufen wurden, sollte die Kündigung erklärt und – optimalerweise – die Kündigungsfrist bereits abgelaufen sein, bevor die Abberufung beschlossen und im Handelsregister eingetragen wird.[271]

 

Rz. 157

In Bezug auf die Kündigungsfristen von Organmitgliedern gelten die Regelungen des § 622 BGB, sofern diese in der Gesellschaft keine beherrschende Stellung haben. Bei einer beherrschenden Stellung gilt lediglich die Kündigungsfrist des § 621 BGB. In diesem Fall kann – sofern die Vergütung nach Monaten bemessen ist – die Kündigung daher am 15. eines Monats zum Ende Kalendermonats erklärt werden, bei Bemessung der Vergütung nach Jahren gilt eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsschluss. Die Anwendung verlängerter Kündigungsfristen bei längerer Beschäftigungsdauer hat der BGH für Vorstandsmitglieder generell abgelehnt, das BAG hingegen für den Fremdgeschäftsführer herangezogen.[272]

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