Rz. 204

Die Behörde hat ihre Entscheidung gemäß Ziff. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit unverzüglich zu treffen. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 24 VwVfG. Sie kann die Zulässigkeit der Kündigung auch unter Bedingungen erklären, z.B., dass sie erst zum Ende der Elternzeit ausgesprochen wird. Im Vorfeld der Entscheidung muss die Behörde dem betroffenen Arbeitnehmer sowie dem BR/Personalrat Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme geben. Die Behörde hat ihre Entscheidung schriftlich zu erlassen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sowie dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zuzustellen. Dem BR/­Personalrat ist eine Abschrift zu übersenden. Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde stehen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer das Widerspruchsverfahren und danach der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg offen. Ein Widerspruch muss weder begründet werden noch das Wort "Widerspruch" ausdrücklich enthalten. Es muss lediglich deutlich werden, dass der Widerspruchsführer sich mit der Entscheidung nicht abfinden wird.

Unabhängig von der Zulässigkeitserklärung durch die Behörde oder gegebenenfalls durch das Verwaltungsgericht hat der Arbeitnehmer die uneingeschränkte Möglichkeit, die Wirksamkeit der Kündigung vor dem Arbeitsgericht prüfen zu lassen. Dabei kann eine betriebsbedingte Kündigung trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit zum Kündigungszeitpunkt gegenüber einem Arbeitnehmer in Elternzeit im Rahmen der Interessenabwägung ungerechtfertigt sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bis zum Ende der Elternzeit eine neue Beschäftigungsmöglichkeit ergeben kann.[355]

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