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Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 EStG u.a. Entschädigungen i.S.v. § 24 Nr. 1 EStG in Betracht. Hierzu können auch Zahlungen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zählen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie entweder als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1a EStG) oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (§ 24 Nr. 1b EStG) gewährt werden. Der Unterschied zwischen diesen beiden Tatbeständen besteht darin, dass in der ersten Fallgruppe die Aufgabe oder Nichtausübung der Tätigkeit auf rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck des Arbeitgebers erfolgen und daher auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen muss;[779] demgegenüber kann dies in der zweiten Fallgestaltung auch dem Willen des Arbeitnehmers entsprechen. In beiden Fällen ist jedoch erforderlich, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird.[780] Ersatz für entgangene Einnahmen im Sinne von § 24 Nr. 1a EStG können z.B. Abfindungen sein, sofern der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst hat. Daneben kommt hier die Kapitalisierung von Versorgungsansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung in Betracht, wenn sie auf Veranlassung des Arbeitgebers vereinbart wird und die Leistung auf dieser neuen Rechtsgrundlage beruht. Als Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gemäß § 24 Nr. 1b EStG kommen ebenfalls eine Abfindung in Betracht, sofern sie für eine vom Willen des Arbeitnehmers getragene Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, sowie etwa eine Karenzentschädigung bei Vorliegen eines Wettbewerbsverbots.[781]

[780] BFH 10.10.2006 – XI B 118/05, juris; vgl. auch BFH 30.1.2008 – IX B 245/07, juris (unter Bezugnahme auf § 3 Nr. 9 EStG a.F.).
[781] BFH 12.6.1996 – XI R 43/94, AP Nr. 69 zu § 74 HGB.

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