Rz. 2

Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form (§ 623 BGB), soweit es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das beendet werden soll. Die Einhaltung der Schriftform ist zwingend erforderlich. Sie kann weder konkludent noch mündlich oder durch Vertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag abbedungen werden.

Zur Wahrung der Schriftform muss das Kündigungsschreiben von einem Kündigungsberechtigten eigenhändig unterschrieben werden. Alle Erklärenden (z.B. alle GbR-Gesellschafter) müssen die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen. Für die Unterzeichnung genügt ein Schriftzug, der die Identität des Unterschreibenden ausreichend erkennen lässt; eine Paraphe (= Handzeichen) genügt hingegen nicht.[1] Unterschreibt ein Vertreter, muss dies in der Kündigung durch Zusatz (i.V.) hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.

Die elektronische Form wahrt das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht: Es reicht also weder das Übersenden eines Telefaxes noch einer E-Mail oder SMS.

 

Rz. 3

Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis führt in aller Regel zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Berufung auf die Formunwirksamkeit kann aber in extremen Ausnahmefällen eine unzulässige Rechtsausübung darstellen.[2] Das setzt voraus, dass die Formunwirksamkeit nicht nur zu einem harten, sondern für den Betroffenen zu einem für ihn untragbaren Ergebnis, z.B. im Sinne einer Existenzvernichtung, führen würde. Auf den Formmangel kann sich darüber hinaus nicht mit Erfolg berufen, wer über die Formbedürftigkeit der Kündigung getäuscht hat. Gleiches gilt, wenn der Erklärungsempfänger wegen besonderer Umstände auf die Gültigkeit der Erklärung vertrauen durfte und sich der Kündigende mit Berufung auf den Formmangel zu seinem vorherigen Verhalten in Widerspruch setzt. Das ist u.a. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer seine mündliche Eigenkündigung mehrfach besonders nachdrücklich, verbindlich und endgültig ausgesprochen hat.[3] Die vergebliche Bitte des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, ihm zu kündigen, reicht hierfür aber auch dann nicht aus, wenn der Arbeitnehmer daraufhin mit der Erklärung den Betrieb verlässt, er habe keine Lust mehr.[4]

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