Rz. 323

Nichtig sind Aufhebungsverträge, die von Geschäftsunfähigen sowie von Personen, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit handeln, abgeschlossen werden, §§ 104, 105 BGB. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die freie Willensbildung ausgeschlossen ist, also der Vertragsschließende nicht in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.[582] Es genügt nicht eine bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit[583] und auch nicht das Unvermögen, den Inhalt und das Wesen der vorgenommenen Handlung zu erkennen.[584] Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf die fehlende Geschäftsfähigkeit beruft, i.d.R. somit der Arbeitnehmer.[585]

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