Rz. 137

Eine außerordentliche Kündigung wird in der Regel fristlos ausgesprochen. Sie kann aber auch – in einigen Fällen ist dies aus Rechtsgründen nicht anders möglich – mit einer sog. Auslauffrist erklärt werden, die in der Regel der ansonsten zu beachtenden ordentlichen Kündigungsfrist entspricht.

 

Rz. 138

Eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist kommt zum einen aus personenbedingten Gründen bei tariflich oder vertraglich unkündbaren Arbeitnehmern in Betracht,[237] zum anderen aus betriebsbedingten Gründen, beispielsweise im Falle einer Betriebsstilllegung.[238] Der Betriebsrat ist in diesen Fällen analog den Grundsätzen für eine ordentliche Kündigung anzuhören;[239] der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat jedoch gleichzeitig darlegen, dass es sich um eine außerordentliche Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist handelt. Die ordentliche Unkündbarkeit des Arbeitnehmers ist bei der Bewertung der Kündigungsgründe nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.[240]

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