Rz. 129

Ausnahmsweise kann die außerordentliche Kündigung für die Änderung der Vertragsbedingungen verwendet werden. Da eine sofortige Änderung der Arbeitsbedingungen selten unabweisbar notwendig sein wird, wird dies insbesondere im Fall des Ausschlusses der ordentlichen (Änderungs-)Kündigung praktisch relevant. Die außerordentliche Änderungskündigung setzt voraus, dass die angestrebte alsbaldige Änderung der Vertragsbedingungen für den kündigenden Arbeitgeber unabweisbar notwendig und dem Arbeitnehmer zumutbar ist.[229] Das Änderungsangebot muss zudem der Billigkeit entsprechen.[230]

 

Rz. 130

Im Fall einer betriebsbedingten außerordentlichen Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist ist Voraussetzung, dass das Reorganisationskonzept die Änderung zwingend erfordert und nicht mit weniger einschneidenden oder gar ohne Änderungen des Arbeitsvertrags durchsetzbar ist.[231] Insoweit gelten nach dem BAG strengere Anforderungen als bei einer ordentlichen Änderungskündigung.[232] Insbesondere dann, wenn durch das Änderungsangebot neben der Tätigkeit auch die Vergütung geändert werden soll, sind beide Elemente des Änderungsangebots am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Eine gesonderte Rechtfertigung der Vergütungsänderung ist hingegen entbehrlich, wenn sich die geänderte Vergütung aus einem im Betrieb angewandten Vergütungssystem ergibt.[233]

 

Rz. 131

Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst mit Kenntnis der Änderungen, die sich auf den von der Kündigung betroffenen Arbeitsplatz auswirken; im Fall betriebsbedingter Gründe also erst sobald feststeht, welche Arbeitnehmer nicht mehr zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden können.[234]

 

Rz. 132

Bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs verpflichtet, den Arbeitnehmer vorläufig zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen.[235]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge