Rz. 532

Steht der überlassene Dienstwagen vorübergehend nicht zur Verfügung, stellt sich ebenfalls die Frage nach einem angemessenen Ersatzfahrzeug. Haben die Vertragsparteien eine rein dienstliche Nutzung des Dienstwagens vereinbart, hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges. Anders verhält es sich dagegen, wenn auch die Privatnutzung vereinbart wurde. Die Befugnis, den Dienstwagen auch privat zu verwenden, stellt einen Vergütungsbestandteil dar und muss grundsätzlich durchgehend geleistet werden.[1109] Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Ausfallzeit kein Fahrzeug zur Verfügung, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen.[1110] Eine von diesem Grundsatz abweichende Vertragsabrede nach dem vorgeschlagenen Muster wird jedenfalls in der Literatur für wirksam erachtet.[1111] Zu berücksichtigen ist insofern, dass Ausfallzeiten von wenigen Tagen durch Wartungs- oder Reparaturzeiten bei einem Fahrzeug typischerweise anfallen und daher eine übermäßige Benachteiligung des Arbeitnehmers regelmäßig nicht bedingen.

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