Rz. 758

Die Regelung über die Beteiligung des Krankenhausträgers an der gesetzlichen Altersversorgung des Chefarztes in § 14 Abs. 1 des Musters geht davon aus, dass der Chefarzt regelmäßig Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes sein wird. Aufgrund dessen wird die Verpflichtung des Krankenhausträgers zur Beteiligung an den Beiträgen an das berufsständische Versorgungswerk normiert, zugleich aber der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, den der Krankenhausträger bei Bestehen der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte aufbringen müssen.

Eine vergleichbare Regelung enthält auch der Vorschlag hinsichtlich der Beteiligung an den Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung des Chefarztes, der regelmäßig von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenzen befreit sein dürfte. Der Höhe nach enthält der Formulierungsvorschlag eine doppelte Begrenzung. Zum einen wird der Zuschussanspruch auf die Höhe des Arbeitgeberanteils beschränkt, der bei gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungspflicht des Arztes vom Arbeitgeber zu tragen wäre. Zum zweiten erfolgt die Begrenzung auf die Hälfte der tatsächlich vom Arzt für seine Kranken- und Pflegeversicherung aufgewandten Beträge, wobei die aus Sicht des Krankenhausträgers niedrigere Grenze maßgeblich ist. Im Hinblick auf das Fehlen einer Familienversicherung in der privaten Krankenversicherung und der daraus folgenden Notwendigkeit, für Familienangehörige eigene Kranken- und Pflegeversicherungen abzuschließen, stellt Abs. 2 Satz 2 klar, dass die hierfür notwendigen Beiträge für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses unberücksichtigt bleiben. Insoweit bestehen keine Besonderheiten.

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