Rz. 610

Die Geheimhaltungsverpflichtung unter § 13 des Vertrages ist bei der Arbeitnehmerüberlassung von besonderer Bedeutung, da für die Entleiher ein Einsatz von betriebsfremden Dritten lediglich in Betracht kommt, wenn die Vertraulichkeit gewahrt ist. Zudem können Entleiher in bestimmten Fällen ein besonderes Schutzbedürfnis haben (z.B. Kunden- und Bankdaten im Falle einer Arbeitnehmerüberlassung an eine Bank). Zudem ist auch eine direkte Kenntnis des Verleihers von vertraulichen Informationen möglich, insbesondere, wenn der Entleiher derartige Umstände bei der Mitteilung der besonderen Merkmale der vorgesehenen Tätigkeit offenbaren muss. Auch wenn es in der Praxis zumeist kaum möglich sein wird, den Nachweis zu erbringen, auf welche Weise bestimmte Informationen in Umlauf gekommen sind, sollte diese Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht fehlen. Darüber hinaus könnte der Regelung mit einer Vertragsstrafe Nachdruck verliehen werden.

 

Rz. 611

Nach § 13 Abs. 5 des Vertrages muss der Verleiher die entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtungen auch mit seinen Leiharbeitnehmern vereinbaren, damit sich auch die unmittelbar mit den vertraulichen Informationen in Berührung gekommenen Leiharbeitnehmer an die Geheimhaltungsverpflichtung halten müssen. Die Verpflichtung der Leiharbeitnehmer zur Geheimhaltung gegenüber ihrem Arbeitgeber (dem Verleiher) bleibt davon unberührt (siehe Rdn 644). In der Praxis verlangen Entleiher zunehmend die Unterzeichnung einer zusätzlichen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitserklärung durch die Leiharbeitnehmer, die für den Einsatz beim Entleiher vorgesehen sind. In diesen Fällen sollte der Verleiher sicherstellen, dass seine Leiharbeitnehmer bereit sind, diese zusätzlichen Vereinbarungen zu unterzeichnen (siehe Rdn 644).

 

Rz. 612

Die Unterweisung in den Datenschutz der Leiharbeitnehmer durch den Verleiher ist wegen der wechselnden Einsatzstellen der Leiharbeitnehmer und der dadurch bedingten Kenntnisnahme von zahlreichen personenbezogenen Daten von besonderer Bedeutung. Darüber hinaus werden die Leiharbeitsverträge regelmäßig Regelungen zum Datenschutz und zum Umgang mit personenbezogenen Daten der Entleiher beinhalten (siehe Muster Leiharbeitsvertrag).

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