Rz. 644

Die Regelungen unter § 7 Abs. 1 und 2 des Vertragsmusters sind dem Umstand geschuldet, dass der Leiharbeitnehmer regelmäßig auch mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Entleihers in Berührung kommt, so dass eine entsprechende Verschwiegenheitsregelung notwendig ist. Darüber hinaus wird sich der Verleiher i.d.R. gegenüber dem Entleiher bereits im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag dazu verpflichtet haben, die von ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer entsprechend zur Verschwiegenheit zu verpflichten (vgl. das Muster zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, siehe oben Rdn 610). Zudem sollte der Verleiher sicherstellen, dass seine Leiharbeitnehmer auch bereit sind, auf Wunsch des Entleihers eine zusätzliche Geheimhaltungsvereinbarung zu unterzeichnen. In sensiblen Bereichen oder Branchen verlangen Entleiher zunehmend die Unterzeichnung von zusätzlichen und ihren Bedürfnissen entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarungen, ohne deren Unterzeichnung der Leiharbeitnehmer nicht eingesetzt wird.

 

Rz. 645

Auch die Regelung zum Datenschutz unter § 7 Abs. 4 des Vertragsmusters sollte bereits wegen der entsprechenden Verpflichtung des Verleihers im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (vgl. § 13 Abs. 5 im Muster des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages) vereinbart werden. Der Entleiher wird üblicherweise darauf bestehen, dass die eingesetzten Leiharbeitnehmer in den Datenschutz eingewiesen sind und personenbezogene Daten ausschließlich i.R.d. Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes behandeln.

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