Rz. 18

Sofern auf das Berufsausbildungsverhältnis Tarifverträge und/oder Dienst- oder Betriebsvereinbarungen anzuwenden sind, ist hierauf ebenfalls in der Vertragsniederschrift nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 BBiG hinzuweisen. Dieser Hinweis soll den Vertragsparteien Rechtssicherheit durch Kenntnisse der Rechte und Pflichten verschaffen, was vor allem bei einem im Rechtsverkehr unerfahrenen Auszubildenden notwendig ist. Auch wenn das Gesetz von einem "in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis" spricht, reicht ein bloßer Verweis auf die "im Betrieb geltenden Vereinbarungen" nicht. Vielmehr müssen die Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen unter Angabe der tarifschließenden Parteien bzw. Betriebsparteien, Abschlussdatum und Geltungsbereich genannt werden. Bei einem fehlenden Hinweis auf derartige Normen haftet der Ausbilder dem Auszubildenden nach § 280 BGB auf Schadensersatz für den Fall, dass dem Auszubildenden aufgrund der Unkenntnis der geltenden Regelung ein Schaden entstehen sollte.

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