(1) § 15 Abs. 7 BEEG

 

Rz. 353

Einen speziellen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit sieht für die Dauer der Elternzeit § 15 Abs. 7 BEEG vor. § 15 Abs. 7 BEEG umfasst auch den Anspruch auf Neuverteilung der reduzierten Arbeitszeit.[719] Der Gesetzgeber hat bei den Neufassungen des BEEG in den vergangenen Jahren die in der Praxis zu Recht kritisierte fehlende Synchronisierung zu § 8 TzBfG nicht hergestellt. Auch während der Elternzeit besteht der Anspruch aus §§ 8, 9a TzBfG neben § 15 Abs. 7 BEEG.[720] Jedoch besteht auch dieser Anspruch nur, wenn mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden (siehe oben Rdn 330).

Beim Anspruch aus § 15 Abs. 7 BEEG sind im Vergleich zu §§ 8, 9a TzBfG folgende Besonderheiten zu beachten:

Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit kann befristet geltend gemacht werden, ohne dass die weiteren Voraussetzungen des § 9a TzBfG (siehe Rdn 348 ff.) vorliegen müssen.
Der Anspruch soll für mindestens zwei Monate geltend gemacht werden.
Die Arbeitszeit soll zwischen 15 und 30 Wochenstunden in der Woche betragen.
Die Einigungsfrist beträgt vier Wochen im Gegensatz zu zwei Monaten bei § 8 TzBfG.
Will der Arbeitgeber den Anspruch ablehnen, muss er dies innerhalb von vier Wochen nach Geltendmachung mit schriftlicher Begründung tun. Er hat dabei darauf zu achten, dass er in einem späteren Rechtsstreit nur die Tatsachen vortragen kann, um die Ablehnung des Teilzeitbegehrens zu begründen, die er dem Arbeitnehmer im form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben mitgeteilt hat.[721]
Der Arbeitnehmer kann während der Elternzeit zweimal die Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen.
Es gibt keine Fiktion in § 8 Abs. 5 TzBfG; der Arbeitnehmer muss den Anspruch – sofern der Arbeitgeber ihn nicht oder nicht rechtzeitig bescheidet – im Klagewege durchsetzen.
Der Arbeitgeber kann den Anspruch nur dann zurückweisen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Der Arbeitnehmer kann Teilzeitarbeit während der Elternzeit auch noch im Laufe der Elternzeit beantragen. Ein dringender betrieblicher Grund zur Ablehnung kann in einem solchen Fall darin liegen, dass der Arbeitgeber für die Dauer der in Anspruch genommenen Elternzeit befristet eine Ersatzkraft eingestellt hat.[722] Ansonsten ist die Prüfung wie bei § 8 TzBfG vorzunehmen (siehe oben Rdn 341 ff.). An das objektive Gewicht des Ablehnungsgrundes sind darüber hinaus erhebliche Anforderungen zu stellen.[723]

§ 15 BEEG unterscheidet zwischen dem Konsensverfahren gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 und 2 BEEG und dem Anspruchsverfahren nach § 15 Abs. 7 BEEG. Im Konsensverfahren sollen sich der Arbeitgeber und der/die Arbeitnehmer/in über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gemäß § 15 Abs. 6, 7 BEEG zweimal Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (Anspruchsverfahren). Im Konsensverfahren betroffene einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch gemäß § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.[724]

(2) § 81 Abs. 5 S. 3 SGB IX

 

Rz. 354

Nach § 81 Abs. 5 S. 3 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist. Der Anspruch besteht dann nicht, wenn die Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre. § 81 Abs. 5 S. 3 SGB IX ist der weitestgehende Teilzeitanspruch.

Das Verlangen des schwerbehinderten Menschen bewirkt unmittelbar eine Verringerung der geschuldeten Arbeitszeit. Es bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers zur Änderung der vertraglichen Verpflichtung. Sie kommt kraft Gesetzes zustande. Von daher muss der Arbeitnehmer auch keine Ankündigungsfrist einhalten.[725] Die Vorschrift gilt in allen Unternehmen. Eine Privilegierung kleinerer Unternehmen gibt es nicht. Sie gilt von Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Erforderlich ist allein, dass der schwerbehinderte Mensch den ärztlichen Nachweis erbringt, dass die verkürzte Arbeitszeit für ihn notwendig ist. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, Tatsachen dafür vorzutragen, dass die Verringerung der Arbeitszeit für ihn nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

(3) § 3 Abs. 1 PflegeZG/FPfZG

 

Rz. 355

Für den Fall der Pflege naher Angehöriger sehen § 3 Abs. 1 PflegeZG[726] und § 2 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)[727] Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit vor.

[726] Siehe dazu BAG 15.11.2011 – 9 AZR 348/10, NZA 2012, 323; Schiefer, PuR 2015, 3; Thüsing/Pötters, BB 2015, 181; Sasse, DB 2015, 181.
[727] Siehe dazu Schiefer/Worzalla, DB 2012, 516; Göttling/Neumann, NZA 2012, 119...

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