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Der Berufsausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Abgabe zweier rechtsgeschäftlicher ­Erklärungen, des Auszubildenden einerseits und des Ausbildenden andererseits. Die Eintragung in das Verzeichnis der nach § 35 BBiG zuständigen Stelle (z.B. IHK) ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Berufsausbildungsvertrages.[20] Nach § 11 Abs. 1 S. 1 BBiG haben die Vertragsparteien eines Berufsausbildungsvertrages spätestens vor Beginn der Berufsausbildung den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen. Nach § 11 Abs. 2 BBiG ist die Niederschrift sowohl vom Ausbildenden als auch Auszubildenden und, sofern der Auszubildende noch unter 18 Jahren und damit nur beschränkt geschäftsfähig ist, auch von dessen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. § 113 BGB deckt nicht die Berechtigung des Minderjährigen zur Eingehung eines Berufsausbildungsverhältnisses.[21] Unterzeichnet der Minderjährige den Ausbildungsvertrag ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, ist dieser bis zu der Bewilligung schwebend unwirksam. Der gesetzliche Vertreter hat die Möglichkeit, den Vertrag in diesem Fall nach § 108 BGB binnen zwei Wochen zu genehmigen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustimmung nach § 108 Abs. 1 und 2 BGB als verweigert. Wer gesetzlicher Vertreter des beschränkt geschäftsfähigen Auszubildenden ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB. Grundsätzlich vertreten beide Elternteile nach § 1629 Abs. 1 BGB ihr beschränkt geschäftsfähiges Kind gemeinsam und müssen deshalb beide den Berufsausbildungsvertrag mitunterzeichnen. Die Unterschrift eines Elternteils ist ausnahmsweise nur dann erforderlich, wenn entweder der andere Elternteil den unterzeichnenden Elternteil bevollmächtigt hat oder einem Elternteil allein die elterliche Sorge übertragen worden ist.

Eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift ist dem Auszubildenden – und bei dessen beschränkter Geschäftsfähigkeit auch dessen gesetzlichem Vertreter – unverzüglich auszuhändigen, § 11 Abs. 3 BBiG.

Ein Verstoß gegen die in § 11 Abs. 1 und 3 BBiG normierten Vorschriften stellt nach § 101 Abs. 1 Nr. 2 BBiG eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Ausbildende sollte deshalb darauf achten, dass diese Vorgaben eingehalten werden. Die elektronische Form reicht für die Unterzeichnung nicht, vielmehr ist die Originalunterschrift beider Parteien – und bei beschränkt Geschäftsfähigen auch der gesetzlichen Vertreter – erforderlich (§ 11 Abs. 1 S. 1 2. HS).

Nach § 11 Abs. 4 BBiG sind jedwede Änderungen des Berufsausbildungsverhältnisses ebenfalls schriftlich niederzulegen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Hier gilt das zuvor Gesagte auch zur gesetzlichen Vertretung von minderjährigen Auszubildenden entsprechend.

[21] Palandt/Heinrichs, § 113 BGB Rn 2.

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