Rz. 296

Hinsichtlich der Vereinbarung einer Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten gelten die allgemeinen Grundsätze. Je geringer der Umfang der Teilzeitbeschäftigung ist, desto weniger kann die Ausübung einer Nebentätigkeit jedoch mit der Begründung einer drohenden Überlastung des Arbeitnehmers versagt werden. Die Versagung wird – soweit die Nebentätigkeit nicht tatsächlich zu einer übermäßigen Belastung des Arbeitnehmers führt – nur damit begründet werden können, dass der Arbeitnehmer mit dieser Tätigkeit in Wettbewerb zum Arbeitgeber treten würde.

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