Rz. 387

Wie auch bei der Elternzeit (s. hierzu Rdn 377) hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung nach § 3 PflegeZG um ein Zwölftel zu kürzen, § 4 Abs. 4 PflegeZG. Zur Anpassung des Urlaubsanspruchs, wenn der Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber Teilzeit während der Elternzeit arbeitet, siehe § 1b Rdn 274 ff.

 

Ausblick

In den nächsten Jahren (bis zum 2.8.2022) hat der deutsche Gesetzgeber Zeit, die Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige umzusetzen.[830] Dies wird voraussichtlich zu Änderungen im PflegeZG und FPfZG führen.[831]

[830] Amtsblatt der Europäischen Union L188/79.
[831] Zum Anpassungsbedarf: Dahm, EuZA 2020, 19; Graue, ZESAR 2020, 62.

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