Rz. 377

Hat der Arbeitnehmer seinen Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann er diesen nach der Elternzeit oder im Folgejahr nehmen, § 17 Abs. 2 BEEG.[784]

Auch wenn die Hauptleitungspflichten während der Elternzeit suspendiert sind, entstehen während dieser Zeit Urlaubsansprüche.[785] Sofern der Arbeitnehmer nicht Teilzeit arbeitet, kann der Arbeitgeber jedoch den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, § 17 Abs. 1 BEEG.[786] Die Kürzung muss der Arbeitgeber allerdings dem Arbeitnehmer gegenüber erklären und zwar nicht vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen,[787] aber bevor das Arbeitsverhältnis beendet ist.[788] Die Kürzungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 BEEG besteht nicht mehr, wenn sich der Urlaubsanspruch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch gewandelt hat.[789] Auch wenn die Erklärung an keine Form gebunden ist und auch konkludent abgegeben werden kann,[790] empfiehlt sich die Erklärung und ihren Zugang schriftlich zu dokumentieren.

Zur Anpassung des Urlaubsanspruchs, wenn der Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber Teilzeit während der Elternzeit arbeitet, siehe § 1b Rdn 274 ff.

 

Hinweis

Angesichts der Rechtsprechung des EuGH und BAG zum Urlaubsanspruch bei der Verringerung der Arbeitszeit sollte der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für Zeiten vor der Elternzeit möglichst vor der Elternzeit gewähren.[791] Anderenfalls kann sich hieraus unter Umständen ein wochen- oder monatelanger Urlaubsanspruch ergeben, wenn der Arbeitnehmer mit reduzierter Arbeitszeit zurückkehrt.[792]

Hat der Arbeitnehmer vor der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm nach § 17 Abs. 1 BEEG zusteht, so kann der Arbeitgeber diese Urlaubstage mit dem nach der Elternzeit entstehenden Urlaubsanspruch verrechnen, § 17 Abs. 4 BEEG.[793] Endet das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit, ist eine Kürzung nicht mehr möglich.[794]

[784] BAG 15.12.2015 – 9 AZR 52/15, NJW 2016, 1462 auch zum Verhältnis zwischen § 17 Abs. 2 BEEG und § 17 S. 2 MuSchG a.F. (§ 24 S. 2 MuSchG); Bruns, NZA 2019, 1403; Fröhlich, ArbRB 2019, 346; zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit Europarecht: Kama­nabrou, RdA 2014, 321.
[786] Zur Vereinbarkeit der Kürzung mit unionsrechtlichen Vorgaben: EuGH 4.10.2018 – C-12/17, NZA 2018, 1323; BAG 19.3.2019 – 9 AZR 495/17, NZA 2019, 1136.
[790] BAG 19.3.2019 – 9 AZR 495/17, NZA 2019, 1136, wonach jedoch die bloße Angabe der (reduzierten) Urlaubstage in der Entgeltabrechnung in der Regel keine Kürzungserklärung enthält; BAG 19.3.2019 – 9 AZR 362/18, NZA 2019, 1141.
[791] Bruns, NZA 2019, 1403.
[792] EuGH 22.4.2010 – C-486/08, NZA 2010, 557; EuGH 13.6.2013 – C-415/12, NZA 2013, 775; BAG 10.2.2015 – 9 AZR 53/14, NZA 2015, 1005, das die Rechtsprechung des EuGH allerdings kritisch sieht; Fröhlich, ArbRB 2019, 346.
[793] ErfK/Gallner, § 17 BEEG Rn 6.
[794] ErfK/Gallner, § 17 BEEG Rn 7; Fröhlich, ArbRB 2019, 346.

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