Rz. 895

Muster 1b.38: Mandantenübernahmeklausel

 

Muster 1b.38: Mandantenübernahmeklausel

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, nach seinem Ausscheiden für die unmittelbare oder mittelbare Übernahme der bislang von der Firma betreuten Mandanten eine Entschädigung zu zahlen, die 20 % des Gesamtumsatzes (exklusive Umsatzsteuer) aus den übernommenen Mandanten für die Dauer von zwei Jahren beträgt.

Die Entschädigungszahlung ist jeweils zum Ende eines Quartals hinsichtlich des Umsatzes für das vorangegangene Quartal fällig.

Der Mitarbeiter ist insoweit auch dazu verpflichtet, der Firma die für die Ermittlung und Berechnung der Entschädigungszahlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechend § 259 Abs. 2 BGB die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern.[1916]

Diese Regelung gilt nicht, wenn der Mitarbeiter angestellt tätig wird.

Alternativ:

Wird der Mitarbeiter angestellt tätig, ist die Entschädigungshöhe auf maximal 20 % seines Arbeitseinkommens im entsprechenden Quartal begrenzt. Nachträgliche Sonderzahlungen des Arbeitgebers werden einem vorangegangenen Quartal zugerechnet, wenn und soweit sie erkennbar für die Tätigkeit in diesem Quartal gezahlt werden.

[1916] Grimm/Brock/Windeln, ArbRB 2005, 92, 94. Es ist darauf zu achten, dass die Auskunftspflicht nicht so weit vereinbart wird, dass die standesrechtliche Verschwiegenheit (z.B. § 43a BRAO) verletzt wird, was bei der Vereinbarung einer Pflicht zur Übersendung der Rechnungen an Mandanten in Kopie der Fall ist, LAG Niedersachsen 8.2.2013 – 12 Sa 904/12, NZA-RR 2013, 347, 349 (Anm. Grimm/Linden, ArbRB 2013, 275).

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