Rz. 575
Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, ist dieser beim Einsatz des Arbeitnehmers im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme nach herrschender Meinung weder nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen, noch hat er ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BetrVG.[1188] Dem im Rahmen der Wiedereingliederung Beschäftigten fehlt nämlich die Arbeitnehmereigenschaft nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG, weil seine Beschäftigung nicht in erster Linie dem Erwerb, sondern der Wiedereingliederung in den Betrieb dient.[1189]
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