Rz. 575

Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, ist dieser beim Einsatz des Arbeitnehmers im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme nach herrschender Meinung weder nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen, noch hat er ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BetrVG.[1188] Dem im Rahmen der Wiedereingliederung Beschäftigten fehlt nämlich die Arbeitnehmereigenschaft nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG, weil seine Beschäftigung nicht in erster Linie dem Erwerb, sondern der Wiedereingliederung in den Betrieb dient.[1189]

[1188] Zusammenfassend: von Hoyningen-Huene, NZA 1992, 49, 54 f.
[1189] Fitting u.a., § 5 BetrVG Rn 297; BAG 29.1.1992 – 5 AZR 37/91, AP Nr. 1 zu § 74 SGB V.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge