Rz. 378

Will der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit kündigen, so hat er eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zu wahren, § 19 BEEG. Dabei handelt es sich einerseits um ein Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers, d.h. etwaige längere Fristen sind nicht einzuhalten.[795] Andererseits muss der Arbeitnehmer diese Frist auch wahren.[796] Soll das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Zeitpunkt gekündigt werden, gilt nicht § 19 BEEG, sondern die jeweiligen vertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen.

Zum Sonderkündigungsschutz der Arbeitnehmer in Elternzeit siehe § 1c Rdn 195 ff.

 

Ausblick

In den nächsten Jahren (bis zum 2.8.2022) hat der deutsche Gesetzgeber Zeit, die Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige umzusetzen.[797] Dies wird voraussichtlich zu Änderungen im BEEG führen.[798]

[795] ErfK/Gallner, § 19 BEEG Rn 1.
[796] ErfK/Gallner, § 19 BEEG Rn 3, auch zur möglichen Auslegung einer verspäteten Erklärung.
[797] Amtsblatt der Europäischen Union L188/79.
[798] Zum Anpassungsbedarf: Dahm, EuZA 2020, 19; Graue, ZESAR 2020, 62.

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