Rz. 378
Will der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit kündigen, so hat er eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zu wahren, § 19 BEEG. Dabei handelt es sich einerseits um ein Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers, d.h. etwaige längere Fristen sind nicht einzuhalten.[795] Andererseits muss der Arbeitnehmer diese Frist auch wahren.[796] Soll das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Zeitpunkt gekündigt werden, gilt nicht § 19 BEEG, sondern die jeweiligen vertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen.
Zum Sonderkündigungsschutz der Arbeitnehmer in Elternzeit siehe § 1c Rdn 195 ff.
Ausblick
In den nächsten Jahren (bis zum 2.8.2022) hat der deutsche Gesetzgeber Zeit, die Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige umzusetzen.[797] Dies wird voraussichtlich zu Änderungen im BEEG führen.[798]
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