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Während der Elternzeit besteht gemäß § 18 BEEG Sonderkündigungsschutz. Erfasst sind alle Arbeitnehmer und die zur Berufsbildung und Heimarbeit Beschäftigten sowie die ihnen Gleichgestellten, § 20 Abs. 1 und 2 BEEG. Eine einschränkende Regelung für Heimarbeiter vergleichbar § 9 Abs. 1 S. 2 MuSchG fehlt. Hintergrund ist, dass es zumindest einem Elternteil ermöglicht werden soll, sich in der ersten Lebensphase des Kindes dessen Betreuung und Erziehung zu widmen.[345] Ausnahmsweise kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde für zulässig erklärt werden, § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG.

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