Rz. 478

Trainee-Programme haben in der Regel Laufzeiten von sechs bis 24 Monaten. Da ein als Arbeitsvertrag ausgestalteter Trainee-Vertrag auch den Vorschriften des TzBfG unterliegt, ist die Wirksamkeit der Befristung des Trainee-Vertrages gerichtlich überprüfbar. Übersteigt die Laufzeit des Vertrages die Dauer von zwei Jahren nicht, bedarf es nach § 14 Abs. 2 TzBfG keines sachlichen Grundes für die Rechtfertigung der kalendermäßigen Befristung. Selbst wenn die Laufzeit mehr als 24 Monate übersteigen sollte, kann die Befristung des Trainee-Vertrages nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig sein: Zum einen kann die Befristung dann, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium eingestellt wird, nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG zulässig sein; denkbar ist auch die Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber darlegen kann, dass eine entsprechend lange Erprobung notwendig ist, um die Eignung des Arbeitnehmers feststellen zu können. Bei einer länger als zwei Jahre andauernden Befristung dürfte dies kaum in einem arbeitsgerichtlichen Prozess darzustellen sein.

Die Kündigung eines Trainees richtet sich nach den für Arbeitsverhältnisse geltenden Bestimmungen. Bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes muss dementsprechend eine soziale Rechtfertigung vorliegen. Auch ist vor Ausspruch der Kündigung eines Trainees nach § 102 BetrVG der Betriebsrat des Betriebes zu hören, in den der Trainee eingegliedert ist.[990]

[990] LAG Köln 4.11.2003 – 13 Sa 596/03, BeckRS 2004, 40779.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge