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In § 3 Abs. 3 des Vertragsmusters ist die Pflichtenstellung des Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Erstellung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie der Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung geregelt. Die entsprechende Verpflichtung ergibt sich aus § 42a GmbHG i.V.m. den entsprechenden handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 242 ff. HGB.

Gemäß § 264 Abs. 1 HGB ist der Geschäftsführer zur Aufstellung des Jahresabschlusses und – in großen Kapitalgesellschaften – des Lageberichtes verpflichtet.[1526] In kleinen Kapitalgesellschaften ist der Lagebericht entbehrlich. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach § 264 Abs. 1 S. 2 HGB in den ersten drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzustellen. Bei kleinen GmbH verlängert sich die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses auf bis zu sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres.

Ist der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, hat der Geschäftsführer die Prüfung zu veranlassen und den Jahresabschluss mit Lagebericht und Prüfbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang der Gesellschafterversammlung vorzulegen. Ist eine Prüfung durch einen Abschlussprüfer nicht vorgesehen, sind der Jahresabschluss und – gegebenenfalls – der Lagebericht unverzüglich nach Erstellung an die Gesellschafter weiterzuleiten. Bei Bestehen eines Aufsichtsrates ist zusätzlich dessen Bericht über das Ergebnis der Prüfung beizufügen.

Da die Gesellschafter nach § 42a Abs. 2 GmbHG verpflichtet sind, bis zum Ablauf der ersten acht Monate des nachfolgenden Geschäftsjahres – bei kleinen GmbH elf Monate –, den Jahresabschluss festzustellen und über die Ergebnisverwendung zu beschließen, sieht das Vertragsmuster die Verpflichtung des Geschäftsführers vor, gleichzeitig mit der Übersendung der Unterlagen zu einer Gesellschafterversammlung einzuladen, um die entsprechenden Beschlüsse zu fassen. Bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung hat der Geschäftsführer die Mindestanforderungen des § 51 GmbHG[1527] zu beachten.

[1526] Dazu statt vieler, MüKo-HGB/Reiner, § 264 Rn 5 ff.
[1527] Baumbach/Hueck/Servatius, § 51 GmbHG Rn 3 f., 11 f.

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