Rz. 266

Bei der vertraglichen Festlegung der laufenden Vergütung ist das pro-rata-temporis-Prinzip des § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG (siehe oben Rdn 241) zu beachten.

Das ist auch bei der Gewährung von Sonderzahlungen der Fall, soweit sie Entgelt im eigentlichen Sinne darstellen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Sonderzahlung einen anderen Zweck verfolgt, z.B. allein die Betriebstreue honorieren soll, wie dies bei Jubiläumszuwendungen der Fall ist (siehe dazu Rdn 248). Zu beachten ist jedoch, dass regelmäßig die Beachtung des pro-rata-temporis-Grundsatzes bei Arbeitsvergütungen und sonstigen teilbaren geldwerten Vorteilen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG genügt und keiner weiteren Rechtfertigung bedarf (siehe dazu Rdn 241 ff.).

Eine Ungleichbehandlung bei der Vergütung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen Teilzeit arbeitet, durch regelmäßige Mehrarbeit jedoch die gleiche Arbeitsstundenzahl leistet wie ein Vollzeitarbeitnehmer, nicht jedoch die gleiche Vergütung erhält (s. dazu oben Rdn 246).

 

Rz. 267

 

Beispiel

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitarbeitnehmer beträgt 37 Stunden. Der A ist als Teilzeitarbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 33 Stunden beschäftigt. Er leistet auf Anordnung des Arbeitgebers regelmäßige wöchentliche Mehrarbeit von vier Stunden. Die Mehrarbeit wird bei der Berechnung von bestimmten Zulagen im Gegensatz zur regelmäßigen Arbeitsleistung nicht berücksichtigt.

 

Rz. 268

Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden nach der Rechtsprechung des BAG in unzulässiger Weise ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird.[598]

Bei der Berechnung von Sonderzahlungen kann es zu Problemen kommen, wenn die Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten sich im Bezugszeitraum geändert hat.

 

Rz. 269

 

Beispiel

Bei der X-GmbH wird ein Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Monatsgehaltes gewährt. Maßgeblich ist nach der vertraglichen Regelung die Vergütung für den Monat November. A hat bis zum 30.6. Vollzeit gearbeitet, er arbeitet seit dem 1.7. nur noch halbtags. Sieht die Regelung wie im Beispiel vor, dass sich die Sonderzahlung der Vergütung zu einem Stichtag bemisst und wird insoweit der pro-rata-temporis-Grundsatz eingehalten, verstößt sie nicht gegen § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG.

 

Rz. 270

Man kann eine Sonderzahlung aber auch dahingehend regeln, dass sich die Höhe nach dem Verhältnis der im Jahr geleisteten Arbeitsstunden zu der Zahl der Arbeitsstunden eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers bemisst. Enthält die arbeitsvertragliche Regelung über die Höhe der Sonderzahlung für Teilzeitbeschäftigte keinen Hinweis auf die Berechnung, ist die Berechnungsformel ggf. durch Auslegung zu ermitteln. Handelt es sich um Entgelt im eigentlichen Sinne, dürfte im Zweifel die letztgenannte Berechnungsgrundlage zum Tragen kommen. Lässt sich der Vereinbarung ein Stichtag entnehmen, findet im Regelfall die erste Variante Anwendung.

 

Rz. 271

 

Praxistipp

Arbeitsvertragliche Vereinbarungen über die Gewährung von Sonderzahlungen für Teilzeitbeschäftigte sollten zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten genau bestimmen, wie die Sonderzahlung bemessen wird, wenn sich die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ändert.

 

Rz. 272

Der pro-rata-temporis-Grundsatz gilt auch für die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen.

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