Rz. 166
Die Befristung hat nach dem Kalender zu erfolgen bzw. muss dem Kalender nach bestimmbar sein und errechnet sich nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 und 3 BGB.[404] Sie beginnt mit der vereinbarten Arbeitsaufnahme, nicht mit dem zuvor erfolgten Abschluss des Arbeitsvertrags.[405]
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