Rz. 166

Die Befristung hat nach dem Kalender zu erfolgen bzw. muss dem Kalender nach bestimmbar sein und errechnet sich nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 und 3 BGB.[404] Sie beginnt mit der vereinbarten Arbeitsaufnahme, nicht mit dem zuvor erfolgten Abschluss des Arbeitsvertrags.[405]

[404] APS/Backhaus, § 14 TzBfG Rn 415j.
[405] BegrRE, BT-Drucks 15/1204, 14; Meinel/Heyn/Herms, § 14 TzBfG Rn 301.

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