Rz. 870

Bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d.h. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist[1831] kann der Arbeitgeber gem. § 75a HGB durch eine einseitige, empfangsbedürftige, schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten (siehe unten Rdn 896 f.). Die Erklärung muss hinreichend klar und verständlich sein. Eine Erläuterung der Rechtsfolgen des Verzichts ist nicht notwendig.[1832]

 

Rz. 871

Während der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung von seiner Unterlassungspflicht frei wird, tritt nach § 75a HGB die Befreiung des Arbeitgebers von der Entschädigungspflicht erst nach Ablauf eines Jahres ein. Dabei handelt es sich um zwingendes Recht und die Frist kann nicht verkürzt werden.[1833] Der Arbeitgeber bleibt selbst dann zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer ­innerhalb der Jahresfrist in Wettbewerb zu ihm tritt.[1834] Es macht daher Sinn, die Notwendigkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ständig zu überprüfen und ggfls. während des laufenden Arbeitsverhältnisses die Verzichtserklärung auszusprechen. Wird in Abweichung von § 75a HGB der sofortige Wegfall der Karenzentschädigungspflicht vereinbart, sind die Rechtsfolgen strittig. Nach einer Ansicht führt dies zum Vorliegen eines bedingten und damit unverbindlichen Wettbewerbsverbots.[1835] Richtigerweise bleibt der Verzicht wirksam und an die Stelle der unzulässigen Regelung tritt gemäß § 75d HGB die gesetzliche Rechtsfolge.[1836]

[1831] BAG 26.10.1978 – 3 AZR 649/77, AP Nr. 3 zu § 75a HGB; ErfK/Oetker, § 75a HGB Rn 3; Staub/Weber, § 75a Rn 8.
[1832] LAG Rheinland-Pfalz 3.3.2020 – 8 Sa 239/19 mit Anm. Rüschenbaum, jurisPR-ArbR 27/2020 Nr. 3.
[1833] Ebenroth u.a./Boecken/Rudkowski, § 75a Rn 14.
[1834] BAG 25.10.2008 – 6 AZR 662/06, RdA 2008, 299; ErfK/Oetker, § 75a HGB Rn 4; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 594.
[1835] BAG 5.10.1982 – 3 AZR 451/80, AP Nr. 42 zu § 74 HGB; BAG 31.7.2002 – 10 AZR 558/01, AP Nr. 48 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel; Staub/Weber, § 74 Rn 47; a.A. zu Recht: Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 592, 598; NK-ArbR/Reinhard, § 75a HGB, Rn 9.
[1836] Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 592, 598; NK-ArbR/Reinhard, § 75a HGB, Rn 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge