Rz. 870
Bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d.h. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist[1831] kann der Arbeitgeber gem. § 75a HGB durch eine einseitige, empfangsbedürftige, schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten (siehe unten Rdn 896 f.). Die Erklärung muss hinreichend klar und verständlich sein. Eine Erläuterung der Rechtsfolgen des Verzichts ist nicht notwendig.[1832]
Rz. 871
Während der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung von seiner Unterlassungspflicht frei wird, tritt nach § 75a HGB die Befreiung des Arbeitgebers von der Entschädigungspflicht erst nach Ablauf eines Jahres ein. Dabei handelt es sich um zwingendes Recht und die Frist kann nicht verkürzt werden.[1833] Der Arbeitgeber bleibt selbst dann zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Jahresfrist in Wettbewerb zu ihm tritt.[1834] Es macht daher Sinn, die Notwendigkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ständig zu überprüfen und ggfls. während des laufenden Arbeitsverhältnisses die Verzichtserklärung auszusprechen. Wird in Abweichung von § 75a HGB der sofortige Wegfall der Karenzentschädigungspflicht vereinbart, sind die Rechtsfolgen strittig. Nach einer Ansicht führt dies zum Vorliegen eines bedingten und damit unverbindlichen Wettbewerbsverbots.[1835] Richtigerweise bleibt der Verzicht wirksam und an die Stelle der unzulässigen Regelung tritt gemäß § 75d HGB die gesetzliche Rechtsfolge.[1836]
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