Rz. 413

Eine weitere Absicherung des Arbeitnehmers liegt in der Verpflichtung des Arbeitgebers, für eine Insolvenzsicherung des Wertguthabens zu sorgen, das im Blockmodell in der Arbeitsphase aufgebaut wird (§ 8a ATG).[859] In Betracht kommen in der Praxis insbesondere Bankbürgschaften, Verpfändung von Wertpapieren zugunsten des Arbeitnehmers, bestimmte Versicherungsmodelle der Versicherungswirtschaft oder das Modell der doppelseitigen Treuhand. Ausgeschlossen sind gemäß § 8a Abs. 1 S. 2 ATG hingegen bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 AktG) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte. Eine Schadensersatzverpflichtung bei Verletzung der Insolvenzsicherungspflicht durch den Geschäftsführer oder andere Personen kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Betreffende bei der Begründung des Altersteilzeitvertrages persönliches Vertrauen für die Durchführung des Vertrages in Anspruch genommen hat.[860]

 

Praxishinweis

Bei der Vertragsgestaltung des Blockmodells ist § 8a Abs. 3 ATG zu beachten. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Ablauf des ersten Monats der Altersteilzeit und danach alle sechs Monate mitzuteilen und nachzuweisen, in welcher Form er die Insolvenzsicherung durchführt.

[859] Froehner, NZA 2012, 1405, 1407 f.; Rolfs, NZS 2004, 561, 565.
[860] BAG 13.2.2007, NZA 2007, 808.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge