Rz. 658

Gem. § 2 Abs. 2 NachwG muss einem Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistungen länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen hat, vor seiner Abreise ein Nachweis ausgehändigt werden, der insbesondere Angaben dazu enthält, wie lange der Auslandseinsatz andauern wird. Aus diesem Grund nimmt § 2 Abs. 1 eine Befristungsregelung auf, die die Dauer des Einsatzes konkret definiert. Das Vertragsmuster enthält eine Zeitbefristung. Denkbar ist jedoch auch eine projektbezogene Befristung i.R.d. § 14 Abs. 1 TzBfG. Die Befristung des Auslandsaufenthaltes im Arbeitsvertrag ist darüber hinaus auch im Hinblick auf das während der Auslandsentsendung anzuwendende Sozialversicherungsrecht von Bedeutung. Je nach Dauer und Einsatzland unterscheiden sich die rechtlichen Vorgaben bei Entsendungen innerhalb der EU, wobei in diesen Fällen die Regelungen der Art. 14 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71 wesentlich sind (Stichwort: E 101). Bei Entsendungen in andere Einsatzstaaten kommt entweder die gesetzliche Regelung des § 4 SGB IV oder ein zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Einsatzstaat geschlossenes Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung. Mit Hilfe der genannten Regelungen bestimmt sich dann das jeweils anwendbare Sozialversicherungsrecht (siehe unten Rdn 690).

 

Rz. 659

§ 2 Abs. 2 regelt die ordentlichen Kündigungsfristen während der Dauer der Entsendung im Ausland. Grds. ist eine solche Regelung nicht zwingend erforderlich. Allerdings kann es im Interesse des entsandten Arbeitnehmers sein, für die Dauer einer Auslandsentsendung von den im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen abzuweichen, insbesondere diese zu verlängern. Gegebenenfalls kann für die Dauer des Auslandseinsatzes das ordentliche Kündigungsrecht auch ausgeschlossen werden. Dann müsste § 2 Abs. 2 des Mustervertrages wie folgt gefasst werden:

 

Formulierungsbeispiel

Für die Dauer des Auslandseinsatzes ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für beide Parteien ausgeschlossen.

§ 2 Abs. 3 hat klarstellende Funktion.

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