Rz. 476

Die Höhe der Vergütung ist abhängig von der Qualifikation des Arbeitnehmers und dem Einsatzbereich. Die Vereinbarung über die Höhe der Vergütung obliegt dementsprechend der Vereinbarung der Parteien. Ist der Trainee-Vertrag als Arbeitsvertrag ausgestaltet, ist im Anwendungsbereich des MiLoG mindestens der jeweils geltende gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. Die Höhe der Vergütung ist zudem daran zu messen, ob sie als angemessen im Sinne von § 612 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Dies wiederum bestimmt sich nach der Qualifikation und dem Wert der Arbeitsleistung, die der Trainee im Rahmen des Trainee-Vertrages erbringt. Ist die Vergütung zu niedrig bemessen, kann der Arbeitnehmer nach § 612 Abs. 1 BGB eine angemessene Vergütung verlangen. Die Bestimmung des § 612 Abs. 1 BGB gilt nämlich auch dann, wenn die Vergütungsvereinbarung wegen Lohnwuchers nichtig ist.[989]

[989] U.a. BAG 10.3.1960, AP Nr. 2 zu § 138 BGB; BAG 24.11.1993, AP Nr. 11 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung; Anwaltsgerichtshof Hamm 2.11.2007 – 2 ZU 7/07, NJW 2008, 668 ff.; BGH 30.11.2009 – AnwZ (B) 11/08, NJW 2010, 1972.

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